Oktober, 2019: Lic. phil. Ana Maria Ivan

16. Oktober 2019. Einstellung des Strafverfahrens gegen Peter Barthold wegen schwerer Erpressung

Das Ermittlungsverfahren 62 St 3/17p gegen Peter BARTHOLD (vertreten durch Mag. Julia ECKHART, Rechtsanwältin) wegen des Verdachts der schweren Erpressung wurde von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption am 16.10.2019, nach drei Jahren Ermittlungen, eingestellt.
Die Staatsanwaltschaft fand keinen tatsächlichen Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten (§ 190 Z 2 StPO).

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Sachverhaltsdarstellung der Omnia Online Medien GmbH (Gert Schmidt) vom 13. Dezember 2016.
Dr. Franz Wohlfahrt erhob gleichlautende Vorwürfe.

Aus der Beweiswürdigung:

„Ein Vorsatz, sich durch das Verhalten der NOVOMATIC AG unrechtmäßig zu bereichern, ist nicht erweislich.“

„Peter BARTHOLD bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Rahmen seiner siebten Vernehmung. Er habe niemanden bedroht. Wenn er die „Novomatic“ erpressen hätte wollen, hätte er den Sachverhalt mit Ing. Peter WESTENTHALER nicht gebraucht, weil er im Besitz von belastenden Unterlagen betreffend Automatenabrechnungen sei.“

„Der Zeuge X bestätigt aber die weitere von Dr. Franz WOHLFAHRT angeführte Aussage nicht, wonach dieser „Novomatic-Hasser“ die „Novomatic fertig machen“ werde, wenn diese nicht bis Ende des Jahres zahle. In diesem Sinn weiß der Zeuge von etwaig verknüpften Geldforderungen des Peter BARTHOLD gerade nicht zu berichten. Insgesamt vermögen die Angaben des Zeugen den geprüften Tatverdacht nicht zu stützen.“

„Demnach ist weder ein Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung noch darauf, die Verantwortlichen der NOVOMATIC AG durch den Einsatz einer gegen die Ehre bzw das Vermögen gerichteten Drohung zu einer Handlung, nämlich der Bezahlung einer Forderungen, zu nötigen, anzunehmen.“

„Aufgrund der dargestellten Annahmen ist weder eine konkrete tatbestandsmäßige Drohung noch die erforderliche innere Tatseite in Richtung § 105 Abs 1 StGB anzunehmen. […] Letztlich ist der Vorwurf, Peter BARTHOLD habe im Sommer 2015 Ing. Peter WESTENTHALER zur Mitwirkung an der angezeigten Tat zu bestimmen versucht, nicht erweislich.“

Die Straftatvorwürfe der Omnia Online Medien GmbH (Gert Schmidt) sowie jene des Dr. Franz Wohlfahrt (ehemaliger Generaldirektor der Novomatic AG) gegen KommR. Peter Barthold haben sich nicht bestätigt.

„Das Ermittlungsverfahren gegen Peter BARTHOLD wegen des Verdachts der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 2, 12 zweiter Fall StGB ist daher aus tatsächlichen Gründen gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen.“

Die besipiellose Medienkampagne des Gert Schmidt gegen Peter Barthold (2016-2019)

21.12.2016. „Erpressungsversuch gegen Novomatic wird bekannt! – Spieler-info.at“ (4183 Ansichten). Spieler-info.at teilt mit, gegen Barthold sei eine Sachverhaltsdarstellung eingebracht worden (Anm.: eben von Gert Schmidt), da Barthold im Verdacht stehe, die „Novomatic-Gruppe durch gefährliche Drohungen zur Leistung von Zahlungen in zweistelliger Millionenhöhe zu nötigen“. Die Unschuldsvermutung fehlt.

25.01.2017: „Weitere Anzeige gegen KR Peter Barthold: Neue DOKUMENTATION beweist Erpressungsversuch über 25 Millionen Euro! – Spieler-info.at“ – darunter Bildabschnitt mit dem Titel: „25 Millionen!“ (1572 Ansichten).
Diesmal behauptet Spieler-Info, der Erpressungsversuch sei bewiesen und dokumentiert. Das Wort „Beweis“ (gefolgt von Rufzeichen) wird mehrmals in Großbuchstaben geschrieben, in einem Stil der normalerweise für den Ausbruch eines Weltkrieges reserviert ist. Die Anwaltskanzlei Brandl & Talos hätte eine „Dokumentation“ eingereicht.
Spieler-Info stellt Barthold als Erpresser (also als Verbrecher) und Spieler dar und schreibt wiederholt von „dokumentierten Fakten“.
Zitat: „Mit diesen neuen BEWEISEN wird nachgewiesen, dass KR Peter Barthold bereits seit 2014 den schweren Erpressungsversuch akribisch plante und von der NOVOMATIC Gruppe satte 25 Millionen EURO holen wollte.“
Die Unschuldsvermutung laut § 7b MedienG fehlt. Somit wird der Eindruck erweckt, Barthold sei endgültig überführt.

2.3.2017: „Barthold Peter: „Die Grünen“-Prominenz zu seiner Unterstützung „aktiviert“! – Spielerinfo.at“
„Dr. Eva Glawischnig-Piesczek soll – lt. Barthold – ihm bestätigt und versprochen haben, dass sie Informationen in Zusammenhang mit einer Parteienfinanzierung und Politikerbestechung durch die Novomatic-AG umgehend über die Delegations-Leiterin der Österreichischen Grünen im Europaparlament und Vizepräsidentin des Europäischen Parlaments, Mag. Ulrike Lunacek, EUROPA- und WELTWEIT verbreiten würde, damit der Novomatic-Konzern international KEINE Lizenzen mehr erhalten werde bzw. dass ihm bestehende Lizenzen entzogen werden.“
Ein Jahr später wurde Dr. Eva Glawischnig Corporate-Responsibility-Chefin bei Novomatic AG.

Am 30. September 2019 stellt die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption das Verfahren gegen Peter Barthold (vertreten durch Mag. Julia ECKHART, Rechtsanwältin) wegen des Verdachts des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO ein.

Aus der Begründung:
“ Die Einstellung betrifft den Tatverdacht im Zusammenhang mit der von der XXX an die XXX gerichteten Rechnung vom xxx über xxx Euro (ON 87 S 1.021 und 1.023; ON 57 S 147-151). Nicht feststellbar ist im Wesentlichen, dass der inkriminierten Zahlung der XXX an die XXX – bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise – keine werthaltigen Leistungen gegenüberstanden bzw dass es dadurch zu einem Vermögensschaden der genannten Gesellschaft kam. Insoweit sind die Ausführungen der XXX (ON 133) nicht zu widerlegen.
Die Angaben des Opfers erscheinen lebensnah, weil der mit der adaptierten Kooperation verbunden Mehraufwand der XXXXXX nachvollziehbar und mit den vorliegenden Verträgen in Einklang zu bringen ist.
Ein Befugnismissbrauch iSd neu gefassten § 153 Abs 2 StGB idF BGBl I 2015/112 (§ 61 zweiter Satz StGB)
als unvertretbaren Verstoß gegen solche Regeln, die „dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten
dienen“ ist demnach auch nicht erweislich. Unabhängig davon ist XXXXXXXXX als damaligem Geschäftsführer der XXXX kein Vorsatz zu unterstellen, nämlich weder in Bezug auf einen Befugnismissbrauch noch in Bezug auf einen dadurch allenfalls verbundenen Vermögensschaden für die von ihm vertretene Gesellschaft. Letztlich ist aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht von einer Täuschung des Geschäftsführers auszugehen. Ein Betrug zum Nachteil der XXXXX kommt demnach bereits aus diesem Grund nicht in Betracht. Da hinsichtlich des von der Einstellung umfassten Faktums keine weiteren Ermittlungsansätze, die eine Intensivierung des Tatverdachtes erwarten ließen, bestehen und die für eine Anklageerhebung erforderliche Verurteilungswahrscheinlichkeit aus den angeführten Erwägungen nicht vorliegt, ist das Ermittlungsverfahren nach § 190 Z 2 StPO einzustellen.“

Am 23. September 2019 hat Peter Barthold Strafanzeige wegen schwerer Verleumdung gegen Gert Schmidt, Betreiber von eu-infothek.at, eingebracht. Die Anzeige wurde von der Staatsanwaltschaft nicht weiter verfolgt.

 

Ein Bericht von:

Lic. phil. Ana Maria Ivan, Presse-Agent International.